Allgemeine Auftrags- und Lieferbedingungen der Häschel Metalltechnik GmbH (HMT)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen der Häschel Metalltechnik GmbH (nachfolgend „HMT") gelten für sämtliche Verträge zwischen der HMT und ihren Kunden über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch: „Produkte") und die Erbringung von Leistungen, soweit es sich bei dem Kunden um

a) eine juristische oder eine natürliche Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), oder um
b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt.

1.2 Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit die HMT sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen der HMT auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese Lieferbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden (z.B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist. Der Kunde erkennt durch Annahme der Auftragsbestätigung der HMT ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

1.3 Diese Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass die HMT in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.4 Soweit mit dem Kunden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen werden, haben diese gegenüber diesen Lieferbedingungen Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der HMT maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der HMT abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Produkte, Garantie

2.1 Auskünfte und Beratung sowie sonstige Leistungen durch die HMT erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sämtliche Angaben über die Produkte und Leistungen der HMT, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften der HMT enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts- und Leistungsangaben sowie sonstigen Angaben, sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten.

2.2 Die Anwendungshinweise werden von der HMT mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden den Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur Eignungsprüfung der Produkte zu dem von ihm vorausgesetzten Zweck.

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

2.4 An Katalogen, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Gewichts- und Maßangaben, Berechnungen, Kalkulationen) und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich die HMT ausdrücklich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn die HMT erteilt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3. Proben, Muster

Falls vereinbart, stellt die HMT dem Kunden vor Herstellung der Produkte eine Probe/Muster der bestellten Produkte zur Verfügung. Erst nach Prüfung und Bestätigung durch den Kunden erfolgt die anschließende Herstellung der gesamten bestellten Produkte durch die HMT. Die Eigenschaften von Proben bzw. Mustern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Proben und Mustern nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der HMT berechtigt.

4. Vertragsschluss

4.1 Die als „Angebot" bezeichneten Mitteilungen der HMT an den Kunden erfolgen freibleibend und unverbindlich. Sie sind Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen bzw. zur Beauftragung.

4.2 Die Bestellung der Produkte durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die HMT berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seiner Abgabe anzunehmen.

4.3 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn die HMT die Bestellung bzw. den Auftrag des Kunden annimmt. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der HMT maßgebend.

5. Leistungsumfang, Leistungsrisiko

5.1 Die HMT ist nur verpflichtet, aus ihrem Vorrat zu liefern, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt insbesondere nicht allein in der Verpflichtung der HMT zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

5.2 Die HMT ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder Gewichtsmenge von bis zu 5 % gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.

5.3 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen ist die HMT sofort zur Leistung berechtigt, insbesondere dazu, erforderliches Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen und anzubieten bzw. den Auftrag auszuführen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

5.4 Der Kunde hat die HMT schriftlich und rechtzeitig vor Vertragsschluss auf etwaige von ihm gewünschte besondere Anforderungen an die Leistungen und/oder Produkte der HMT hinzuweisen.

6. Lieferfrist, Lieferverzug

6.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der HMT ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

6.2 Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn dem Kunden die Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zugegangen ist; bei sonstigen Leistungen, wenn innerhalb der Frist mit der sonstigen Leistung begonnen wird. Lieferungen und Leistungen vor Ablauf der Liefer-/Leistungszeit sind zulässig.

6.3 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern die HMT die Verzögerung zu vertreten hat.

6.4 Die HMT behält sich vor, in zumutbarem Umfang Teillieferungen durchzuführen.

6.5 Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die die HMT zu vertreten hat, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach den Bestimmungen in Ziffer 12 dieser Lieferbedingungen.

6.6 Verursacht der Kunde eine Verzögerung der Lieferung oder der Zustellung der Liefergegenstände oder der Ausführung sonstiger Leistungen, so ist die HMT berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

6.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die HMT berechtigt, an weiteren Lieferungen oder sonstigen Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

7. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt

7.1 Sofern die HMT verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die HMT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die HMT unverzüglich erstatten.

7.2 Die HMT ist insbesondere zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sie trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von ihren Zulieferern nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird.

7.3 Im Falle des Eintritts von höherer Gewalt gelten die Regelungen gemäß Ziffer 7.1 entsprechend. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass deutsche, europäische oder US-amerikanische Ausfuhr- und Zollbestimmungen, Einfuhrbestimmungen oder Zahlungsbestimmungen (z.B. Embargos) unmittelbar oder mittelbar der Erbringung der Lieferung oder Leistung durch HMT und/oder dem Kauf der Produkte durch den Kunden entgegenstehen, unabhängig davon ob dies vorhersehbar war oder nicht. Der höheren Gewalt stehen gleich Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Terror, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, unvermeidbare Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unvorhersehbare Betriebsstörungen zum Beispiel durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der HMT schuldhaft herbeigeführt worden sind.

7.4 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 7.1 bis 7.3 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

8. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „Ab Werk" („Ex Works" gemäß Incoterms® 2020) am Geschäftssitz der HMT, wo auch der Erfüllungsort ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung bei Auslandsgeschäften „Frei Frachtführer" („FCA" gemäß Incoterms® 2020) am Geschäftssitz der HMT, wo auch der Erfüllungsort ist.

8.2 Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die Produkte mit Zustimmung der HMT an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist HMT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Im Falle eines vereinbarten Versendungskaufs wird die Sendung von HMT nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

8.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht bei Lieferungen Ab Werk und Frei Frachtführer mit der Bereitstellungsanzeige durch HMT, spätestens jedoch mit der Übergabe der Produkte an den Kunden oder eine vom Kunden zur Entgegennahme bestimmte Person oder Anstalt am Geschäftssitz der HMT auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

8.4 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist die HMT berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach ihrer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen.

8.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der HMT aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die HMT berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des vereinbarten Netto-Rechnungsbetrages pro angefangener Kalenderwoche berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der HMT überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

8.6 Der Kunde ist verpflichtet, die European Trade Policy und die Dual-Use-Export-Beschränkungen einzuhalten. Der direkte oder indirekte Weiterverkauf der Produkte in Länder, für die Exportbeschränkungen gelten, ist strikt untersagt. Im Falle des Weiterverkaufs ist der Kunde verpflichtet, den Endverbleib der Produkte vor dem Weiterverkauf gemäß den gültigen Exportbestimmungen schriftlich gegenüber HMT nachzuweisen.

8.7 Der Kunde ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Antikorruption einzuhalten.

9. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

9.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ausschließlich Verpackung und Fracht ab Werk zuzüglich vom Kunden zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Preisberechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung allgemein gültigen Lieferpreisen der HMT, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die HMT ist berechtigt, den vereinbarten Preis den Lohn- und Rohstoffpreisen auch ohne besondere Vereinbarung anzupassen, wenn sich dieser auf Produkte oder Leistungen bezieht, welche entweder mehr als vier Monate nach Vertragsschluss oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden.

9.2 Beim Versendungskauf (Ziffer 8.2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt die HMT nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.

9.3 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis der jeweils gültigen allgemeinen Preislisten der HMT ausgeführt.

9.4 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen. Ein Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Geldes auf das Konto der HMT an. Ein vereinbarter Skontoabzug errechnet sich nach der Nettoforderung der HMT und ist nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zur HMT erfüllt sind.

9.5 Die HMT ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

9.6 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die HMT behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

9.7 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder in demselben Vertragsverhältnis zu HMT im Gegenseitigkeitsverhältnis zu deren Anspruch steht. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziffer 11.5 unberührt.

9.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der HMT auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die HMT nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die HMT den Rücktritt sofort erklären.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der HMT aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich die HMT das Eigentum an allen von ihr gelieferten Produkten (nachfolgend „Vorbehaltsware") vor.

10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an HMT abgetreten.

10.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der unter Ziffer 10.1 genannten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat die HMT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die HMT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Produkte aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts.

10.5 Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

10.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte der HMT entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die HMT als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die HMT Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte.

10.7 Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der HMT gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die HMT ab. Die HMT nimmt die Abtretung an.

10.8 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der HMT ermächtigt. Die HMT verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der HMT nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.

10.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der HMT um mehr als 10 %, wird die HMT auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

11. Mängelansprüche des Kunden

11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HMT ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung der HMT Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung.

11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige abzusenden.

11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die HMT zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HMT, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

11.5 Die HMT ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

11.6 Der Kunde hat der HMT die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der HMT die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

11.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die HMT, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann die HMT die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

11.8 Soweit nicht der Einbau von Produkten durch HMT mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HMT im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten weder zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte, noch zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen oder Schäden des Kunden verpflichtet, es sei denn, HMT hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12.

11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldet, es sei denn, dieser ist Verbraucher.

11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf.

11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

11.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11.13 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der HMT. Davon abweichend kann nach der Wahl der HMT der Belegenheitsort der Produkte Ort der Nacherfüllung sein.

12. Sonstige Haftung

12.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die HMT bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

12.2 Auf Schadensersatz haftet die HMT – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die HMT nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der HMT jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

12.3 Eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

12.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten im gleichen Umfang für die leitenden und nichtleitenden Angestellten, sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmer der HMT.

12.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Verjährung

13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

13.2 Handelt es sich bei dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Für diese Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der HMT und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 10 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

14.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der HMT. Die HMT ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

14.3 Hat der Kunde seinen Sitz weder in der Europäischen Union, noch in der Schweiz, Norwegen oder Island, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Liefervertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist der Geschäftssitz der HMT. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.

14.4 Vertragsänderungen durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

14.5 Mitarbeiter der HMT sind nicht berechtigt, Vertragsinhalte zu ergänzen oder hiervon abzuweichen. Dies gilt nicht für die Organe und Prokuristen der HMT sowie für die von diesen hierzu bevollmächtigten Personen.

14.6 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand: 03.2021