AGB

§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

(1) Unsere AGB gelten ausschließlich und für sämtliche mit der Häschel Metalltechnik GmbH getätigten Rechtsgeschäfte. Dies gilt bei Mehrfachgeschäften, z.B. laufende Geschäftsverbindungen, für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführen. Bei Widersprüchen zwischen individuellem Vertragstext und unseren AGB gilt der individuelle Text.

(2) Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

(1) Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten annehmen können. Die Annahmefrist für die Häschel Metalltechnik GmbH beginnt mit Zugang der Auftragserteilung gem. § 130 I BGB. Vor Auftragserteilung abgegebene Angebote der Häschel Metalltechnik GmbH oder Kostenvoranschläge sind freibleibend und stellen kein Angebot iSd § 145 BGB dar.

(2) Die zum Angebot und/oder Kostenvoranschlägen der Häschel Metalltechnik GmbH Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen, sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

(3) Die Häschel Metalltechnik GmbH behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Liefer- und Ausführungszeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfahren.

(4) Abweichende mündliche Vereinbarungen sowie Nebenabreden und Änderungen des Vertrages durch Vertreter der Häschel Metalltechnik GmbH oder sonstiger Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Häschel Metalltechnik GmbH selbst. Außer den schriftlich niedergelegten Bestimmungen im Vertragstext sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen und keine mündlichen Zusagen gemacht worden.

(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die GHG die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Häschel Metalltechnik GmbH.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise, soweit diese nicht einem Vorbehalt unterliegen, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine genaue Feststellung des Preises noch nicht möglich ist.

(2) Preisänderungen gegenüber Verbrauchern sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder Materialkosten, so ist die Häschel Metalltechnik GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

(3) Gegenüber Unternehmern gilt das vereinbarte Entgelt. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für die Leistungserbringung ergeben, die der Häschel Metalltechnik GmbH vor Angebotsabgabe durch den Auftraggeber nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. Solche Erschwernisse können unter anderem sein: erschwerter Zugang zum zu vermessenden Leistungsobjekt, nachträgliche Mitteilung einzuhaltender CAD-Richtlinien, Werksstandards, zusätzliche Zeichnungssätze sowie widersprüchliche Aufgabenstellungen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

(4) Rechnungen der Häschel Metalltechnik GmbH sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes auf dem Konto der Häschel Metalltechnik GmbH maßgebend.

(5) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten.

(6) Schecks gelten erst mit Einlösung der Zahlung als Erfüllung, mithin erlischt die Forderung der Häschel Metalltechnik GmbH aus dem Vertragsverhältnis erst mit vollständiger Befriedigung und Herbeiführung des Zahlungserfolges. Es greift § 364 II BGB.

(7) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(9) Ist der Vertragspartner Unternehmer iSd § 14 BGB ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen mit der Häschel Metalltechnik GmbH ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 4 Leistungszeit

Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.

§ 5 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

(1) Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der Zahlungsfrist wie unter § 3 V der AGB festgelegt in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt oder bei Stundung werden 4% per anno über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

(2) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so kann die Häschel Metalltechnik GmbH die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller – auch der noch nicht fälligen – Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge, verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit sind vor allem dann gegeben, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung iSd § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen der Häschel Metalltechnik GmbH auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist die GHG berechtigt, vom Vertrag bzw. den Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.

(3) Geschäftspartner der Häschel Metalltechnik GmbH haben die Häschel Metalltechnik GmbH von allen, nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang, liegenden Verfügungen, insbesondere Pfändungen Beschlagnahmungen, usw. zu unterrichten. Sollte der Geschäftspartner seiner Anzeigepflicht nicht nachkommen, haftet er für alle der Häschel Metalltechnik GmbH aus der Nichtanzeige resultierenden Schäden vollumfänglich. Ist der Geschäftspartner Verbraucher iSd § 13 BGB, ist ihm gestattet nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

§ 6 Lieferung und Leistung, Lieferzeit, Änderungen, Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit

(1) Liefer- und Leistungsfristen beginnen grundsätzlich mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch die Häschel Metalltechnik GmbH, jedoch nicht vor der Einigung über die Ausführungsart und nicht vor der vollständigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung durch den Auftraggeber. In diesen Fällen ist der Kunde vorleistungspflichtig. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber, insbesondere erforderliche Mitwirkungshandlungen durch zur Verfügungsstellung von Unterlagen oder Gegenständen, wie auch Zahlungspflichten des Auftraggebers voraus. Bei nicht vertragsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Mitwirkungshandlung kann die Häschel Metalltechnik GmbH vom Vertrag zurücktreten.

(2) Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers nach Auftragserteilung verlängern die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Änderungswünsche des Auftraggebers nach der schriftlichen Bestätigung der konstruktiven Details durch den Auftraggeber sind nicht mehr Gegenstand des Vertrages.

(3) Ist die Liefer- und Leistungspflicht aufgrund eines der vorgenannten Umstände unmöglich, kann die Häschel Metalltechnik GmbH vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Häschel Metalltechnik GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

(4) Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.

(5) Für Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gilt § 9 der AGB.

§ 7 Lieferung, Gefahrenübergang

(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz der Häschel Metalltechnik GmbH. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände unberührt.

(2) Falls dem Vertrag eine sog. Schickschuld zugrunde liegt, geht die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder des Untergangs des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber mit Übergabe an die Transportperson, insbesondere Spediteur, Frachtführer oder die Bundesbahn, über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Bereitstellung zur Auslieferung/Abholung auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch soweit sich der Auftraggeber im Annahmeverzug gem. § 293 f. BGB befindet. Dritte, welche die Beförderung bzw. den Transport übernommen haben, sind nicht Erfüllungsgehilfen der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG. Für die Auswahl des Versandwegs, der Beförderungs- und/oder Schutzmittel haftet die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG bei mindestens grob fahrlässigen Vertragsverletzungen.

(3) Erfolgt die Übermittlung der Leistung, z.B. in Form von Konstruktionsunterlagen, per elektronischer Kommunikation, insbesondere im Wege des E-Mail-Verkehrs, wird seitens des Verwenders eine Lesebestätigung angefordert. Der Auftraggeber verpflichtet sich dabei, dem Verwender diese Bestätigung zu erteilen. Mit Absendung der E-Mail geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Leistung, oder die Beschädigung der Daten auf den Auftraggeber über. Der Verwender verpflichtet sich jedoch, dem Kunden vorab schriftlich per Telefax mitzuteilen, dass entsprechende Unterlagen per E-Mail verschickt werden.

§ 8 Gewährleistung – Haftung für Mängel

(1) Geschäftspartner der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG müssen Leistungen und Lieferungen der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG unverzüglich nach Empfangnahme prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt und etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erlöschen.

(2) Für etwaige Mängel leistet die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnt oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen. Zur Durchführung der Nachbesserung hat der Auftraggeber der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG eine angemessene Frist einzuräumen. Ausgetauschtes Material wird zum Eigentum der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG.

(3) Der Auftraggeber verliert die Gewährleistungsansprüche, wenn er auf Verlangen die beanstandeten Gegenstände nicht unverzüglich der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG zu Verfügung stellt oder ein von ihm beauftragter Dritter an der gelieferten Ware, Lieferung oder Leistung technische Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen usw. vorgenommen hat.

(4) Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634a BGB. Danach verjähren die Ansprüche in fünf Jahren.

(5) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG und deren gesetzliche Vertreter nicht.

(6) Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 9 der AGB.

§ 9 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG, deren gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt ebenso für Ansprüche aus culpa in contrahendo. Satz 1 gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und Ersatz von Verzugsschäden, § 28 BGB. Insoweit haftet die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG für jeden Grad des Verschuldens.

(2) Bei auftretenden Mängeln an Leistungen der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG, die auf unrichtigen und widersprüchlichen Angaben des Auftraggebers beruhen und somit der Vertragszweck nicht herbeigeführt werden kann, haftet die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung im Fall des Leistungsverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Leistungswertes begrenzt.

(4) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(5) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in fünf Jahren.

(6) Soweit die Schadensersatzhaftung der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, anderweitiger Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG haftet nicht für den Verlust von Daten.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten und an den aus der Verarbeitung der gelieferten Gegenstände entstandenen neuen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des Werklohnes vor soweit der Auftraggeber Verbraucher ist.

(2) Bei den durch Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände besteht der Eigentumsvorbehalt im Umfang und in Höhe des Wertes der Forderung aus dem betreffenden Geschäft. Die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG erwirbt damit bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache unmittelbar Eigentum an dem neu hergestellten Gegenstand.

(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, behält sich die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG das Eigentum an den von der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor, auch wenn die konkrete Forderung bereits beglichen wurde.

(4) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftaggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG ab.

(5) Die gelieferten und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände darf der Auftraggeber nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Die ihm aus einer solchen Veräußerung zustehenden Ansprüche tritt der Auftraggeber in Höhe der der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG aus den betreffenden Geschäft zustehenden Forderungen schon hiermit ab.

(6) Der Auftraggeber darf den gelieferten Gegenstand und dem aus der Verarbeitung neu entstandenen Gegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Des Weiteren hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an dem Gegenstand bestehenden Rechte der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG.

(7) Bei Pfändung oder Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter z.B. im Wege der Zwangsvollstreckung hat der Auftraggeber die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten haftet der Kunde für den der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG entstandenen Ausfall.

(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(9) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, so hat die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG auf Verlangen des Bestellers und nach deren Wahl der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§ 11 Verjährung eigener Ansprüche

Die Ansprüche der Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG auf Zahlung der vereinbarten Vergütung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 12 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber der ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 13 Rechtswahl – Gerichtsstand

(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Die Häschel Metalltechnik GmbH & Co. KG ist auch berechtig, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der ist auch berechtig, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 14 salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines geschlossenen Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

Stand 10/2015